Stichprobenplan
Stichprobe oder Vollprüfung?
Unter 100 Stück wird voll geprüft, darüber greift der Stichprobenplan. Die Losgröße legt Umfang, Annahme- und Rückweisezahl fest.
Wie viele Packungen du prüfen musst, hängt nicht von deinem Gefühl ab, sondern von der Losgröße. Die FPackV gibt in Anlage 3 Nr. 3 einen festen Stichprobenplan vor. Er entscheidet, ob du jedes Stück misst oder eine Stichprobe ziehst, und mit welchen Annahme- und Rückweisezahlen du sie bewertest.
Die Losgröße bestimmt den Weg
Bei einer Losgröße von 10 bis 99 Stück ist eine Vollprüfung aller Packungen vorgesehen. Es gibt keinen k-Wert und keine Annahmezahl; das Los ist nicht erfüllt, wenn mehr als 2 v. H. der geprüften Packungen die zulässige Minusabweichung TU1 überschreiten.
Ab 100 Stück greift die nicht-zerstörende Einfach-Stichprobe. Die Losgröße bestimmt Stichprobenumfang n, Annahmezahl c, Rückweisezahl d und den k-Faktor: 100 bis 500 → n=50, c=3, d=4; 501 bis 3200 → n=80, c=5, d=6; 3201 bis 10000 → n=125, c=7, d=8; ab 10001 → n=160, c=8, d=9.
Annahmezahl und Rückweisezahl
Die Rückweisezahl d ist die kritische Grenze: Erreicht oder überschreitet die Zahl der Packungen, die TU1 unterschreiten, den Wert d, ist das Los zurückzuweisen (Anlage 3 Nr. 7). Die Annahmezahl c ist der höchste noch zulässige Wert.
Beispiel: Bei einem Los von 800 Stück ziehst du 80 Packungen. Findest du bis zu 5 Minusabweichler, ist das mit der Mittelwertregel zusammen annehmbar. Ab 6 (der Rückweisezahl) ist das Los zurückgewiesen.
Sonderpläne nicht vergessen
Für das ℮-Zeichen, für Abtropfgewicht und für nach Stückzahl, Länge oder Fläche gekennzeichnete Ware (Anlage 4) gelten eigene Pläne mit anderen Umfängen und Faktoren. Wer diese Ware abfüllt, darf nicht den Standardplan verwenden.
Die Losgröße ist übrigens nicht beliebig: Sie entspricht der maximalen Stundenleistung der Abfüllanlage bei Prüfung direkt nach der Herstellung, höchstens aber 10000 (Anlage 3 Nr. 2). Der Stichprobenplan-Rechner nimmt dir die Zuordnung ab: Losgröße rein, Prüfart und alle Kennzahlen raus.
Durchgerechnet: derselbe Artikel in fünf Losgrößen
Der Prüfaufwand wächst nicht mit der Losgröße mit — er springt in Stufen und flacht dann stark ab. Die Werte stammen aus Anlage 3 Nr. 3a und 3b.
- Kennzeichnung
- nach Gewicht
- Verfahren
- nicht zerstörend
- Variabel
- nur die Losgröße
01Losgröße 80: Vollprüfung
Unter 100 Stück gibt es keine Stichprobe. Jedes Stück wird gewogen, dafür entfallen Annahme- und Rückweisezahl vollständig.
n = 80 (alle) · kein c, kein d, kein k
Mittelwertkriterium ohne k-Term: x̄ ≥ NF
02Losgröße 400
Ab 100 Stück greift die Einfach-Stichprobe.
n = 50 · c = 3 · d = 4 · k = 0,379
12,5 % des Loses werden geprüft
03Losgröße 1.200
Das Los verdreifacht sich, die Stichprobe wächst um 60 %.
n = 80 · c = 5 · d = 6 · k = 0,295
6,7 % des Loses werden geprüft
04Losgröße 5.000 und 20.000
Bei großen Losen wird der relative Aufwand sehr klein, und der k-Wert sinkt weiter: Eine größere Stichprobe schätzt den Mittelwert genauer, also braucht sie weniger Sicherheitszuschlag.
5.000 → n = 125, k = 0,234 · 20.000 → n = 160, k = 0,207
2,5 % bzw. 0,8 % des Loses
Was das Beispiel zeigt
Wer knapp unter 100 Stück abfüllt, hat den mit Abstand höchsten relativen Prüfaufwand — und zusätzlich das strengere Mittelwertkriterium ohne k-Term. Es kann sich lohnen, zwei kleine Chargen zu einem Los über 100 zusammenzufassen, sofern sie tatsächlich unter annähernd gleichen Bedingungen hergestellt wurden. Diese Bedingung ist keine Formalie: Ein zusammengewürfeltes Los ist kein Los.
Passende Rechner
- Stichprobenplan-Rechner — Losgröße rein, Prüfart, Stichprobenumfang, Annahme- und Rückweisezahl raus.
- Mittelwert-Rechner — Messwerte rein, Mittelwert, Standardabweichung und Urteil raus.
- Toleranz-Rechner — Nennfüllmenge rein, Minusabweichung, TU1 und Verkehrsfähigkeitsgrenze raus.
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Verfasst von Alexander Hinze, verantwortlich nach § 18 Abs. 2 MStV (Impressum).
Alle Zahlenwerte dieses Artikels stammen aus dem versionierten Regelsatz von Justage, geprüft gegen die Fertigpackungsverordnung i. d. F. vom 18.11.2020 (BGBl. I S. 2504), Anlagen 3, 4 und 7. Veröffentlicht am 15.07.2026, zuletzt geprüft am 17.08.2026.
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