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Kontrolle

Eichamt-Kontrolle vorbereiten

Die Kontrolle kommt unangekündigt. Wer seine Losprotokolle in Sekunden findet, hat den unangenehmen Teil schon hinter sich.

Die Marktüberwachung durch die Eichbehörde kommt in der Regel unangekündigt. Sie prüft, ob deine Fertigpackungen die Füllmengenvorgaben einhalten und ob du deine Selbstkontrolle nachweisen kannst. Wer vorbereitet ist, erlebt einen sachlichen Termin statt einer Zitterpartie.

Was die Kontrolle prüft

Die Behörde zieht selbst eine Stichprobe deiner Ware und misst die Füllmengen gegen Minusabweichung, Verkehrsfähigkeitsgrenze und Mittelwertregel. Zusätzlich will sie sehen, dass du deine eigene Kontrolle regelmäßig durchführst und dokumentierst.

Verbindlich ist am Ende immer die Feststellung der Eichbehörde, nicht dein eigenes Urteil. Deine Dokumentation zeigt aber, dass du deiner Pflicht zur Selbstkontrolle nachkommst, und das macht den Unterschied zwischen einem Hinweis und einer Ordnungswidrigkeit.

Diese Unterlagen brauchst du

Erstens die Aufzeichnungen deiner Stichprobenkontrollen: Einzelwerte, Mittelwert, angewandte Toleranz, Stichprobenplan und Urteil je Los. Zweitens der Nachweis der geeichten Waage samt gültiger Eichung. Drittens die Angaben zum Produkt: Nennfüllmenge, Kennzeichnungsart und gegebenenfalls der Handgemacht-Status.

Ein sauberes Losprotokoll enthält all das auf einer Seite: Betriebskopf, Produkt, Los, Waage, alle Einzelwerte, den kompletten Rechenweg und das Urteil. Es muss aus den gespeicherten Daten jederzeit reproduzierbar sein, auch Jahre später.

In Sekunden auffindbar sein

Der eigentliche Stresstest ist nicht das Rechnen, sondern das Finden. Wenn der Prüfer nach dem Los von vorletztem Dienstag fragt, sollte das Protokoll in Sekunden auf dem Tisch liegen, nicht erst nach einer Suche in Ordnern und Excel-Dateien.

Eine durchsuchbare Prüf-Historie mit Filter nach Produkt, Zeitraum und Urteil nimmt genau diese Angst. Das Losprotokoll als PDF lässt sich direkt vorlegen oder ausdrucken. Wer möchte, spielt den Ablauf vor der ersten echten Kontrolle einmal trocken durch.

Die vier häufigsten vermeidbaren Befunde

Erstens die abgelaufene Eichung. Sie ist der Befund, der am leichtesten zu vermeiden und am ärgerlichsten ist: Die Waage misst korrekt, aber die Frist ist verstrichen, und damit ist die gesamte Selbstkontrolle formal wertlos. Die Eichfrist gehört überwacht, nicht erinnert.

Zweitens der pauschale Tara-Abzug ohne Nachweis. Wer ein festes Verpackungsgewicht abzieht, muss belegen können, dass die Streuung der Leergebinde vernachlässigbar ist — sonst ist die Nettoberechnung angreifbar und mit ihr jedes Urteil, das darauf beruht.

Drittens Lose, die keine sind. Ein Los ist die Menge gleicher Fertigpackungen, die unter annähernd gleichen Bedingungen hergestellt wurde. Zwei Chargen von verschiedenen Tagen zusammenzufassen, um über die Losgröße 100 zu kommen und damit die Vollprüfung zu vermeiden, hält keiner Nachfrage stand.

Viertens die lückenhafte Reihe. Aufzeichnungen, die nur bei unauffälligen Losen vorliegen, sind auffälliger als gar keine. Wenn ein zurückgewiesenes Los dokumentiert ist samt Storno und Neuprüfung, spricht das für die Selbstkontrolle — nicht gegen sie.

Was du vor dem Termin durchgehen solltest

Ist die Eichung jeder eingesetzten Waage gültig, und liegt der Eichschein greifbar? Ist der Eichwert für die geprüfte Nennfüllmenge fein genug — also höchstens ein Fünftel der Minusabweichung und innerhalb der Anlage-7-Grenze?

Existiert für jedes Produkt eine dokumentierte Tara-Bestimmung, und ist sie noch aktuell? Sind Nennfüllmenge, Kennzeichnungsart und der Handgemacht-Status je Produkt so hinterlegt, wie sie tatsächlich auf der Packung stehen?

Liegt für jedes in Verkehr gebrachte Los ein Protokoll vor, lückenlos, auch für zurückgewiesene? Lässt sich ein beliebiges Protokoll aus der Historie in unter einer Minute aufrufen und ausdrucken? Wer diese Fragen mit Ja beantworten kann, hat den Termin fachlich vorbereitet.

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Verfasst von Alexander Hinze, verantwortlich nach § 18 Abs. 2 MStV (Impressum).

Alle Zahlenwerte dieses Artikels stammen aus dem versionierten Regelsatz von Justage, geprüft gegen die Fertigpackungsverordnung i. d. F. vom 18.11.2020 (BGBl. I S. 2504), Anlagen 3, 4 und 7. Veröffentlicht am 15.07.2026, zuletzt geprüft am 17.08.2026.

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Richtwert nach FPackV, ohne Gewähr, ersetzt keine amtliche Prüfung.