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Messmittel

Geeichte Waage: Pflicht beim Abfüllen?

Die Software rechnet, die Waage wiegt. Und die Waage muss fein genug und geeicht sein, sonst zählt das Ergebnis nicht.

Die Füllmengenkontrolle steht und fällt mit dem Messmittel. Eine Software kann noch so gut rechnen, wenn die Waage zu grob ist oder nicht geeicht, taugt das Ergebnis nicht für eine Kontrolle. Die FPackV stellt in Anlage 7 klare Anforderungen an die Waage, ohne dass du dafür in eine industrielle Kontrollwaage investieren musst.

Geeicht und geeignet

Für die Kontrolle brauchst du eine geeichte Waage, deren Eichung gültig ist. Die Eichgültigkeit läuft ab und muss rechtzeitig erneuert werden; ein Countdown und eine Erinnerung helfen, die Frist nicht zu reißen.

Geeicht allein genügt aber nicht: Die Waage muss auch fein genug für die jeweilige Nennfüllmenge sein. Die Grundregel der Anlage 7 lautet, dass die Verkehrsfehlergrenze des Messgeräts höchstens ein Fünftel der zulässigen Minusabweichung betragen darf.

Genauigkeitsklasse und Eichwert

Nichtselbsttätige Waagen müssen mindestens der Genauigkeitsklasse III entsprechen, selbsttätige Kontrollwaagen der Klasse XIII(1). Der zulässige Eichwert e (der kleinste Ziffernschritt) ist je Nennfüllmenge gestaffelt: Für 25 bis unter 150 g darf e höchstens 0,5 g sein, für 150 bis unter 350 g höchstens 1,0 g und so weiter.

Ist die Waage für ein Produkt zu grob, also der Eichwert größer als der Tabellenwert, darf das Los damit nicht freigegeben werden. Eine gute Software warnt an dieser Stelle, statt ein wertloses Urteil auszugeben.

Erleichterungen und Grenzen

Für handgemachte Backwaren und für unmittelbar zum Verkauf vorverpackte Lebensmittel genügen geeichte Handelswaagen. Nicht jede Ware braucht also eine hochauflösende Kontrollwaage.

Die Auswerteeinrichtung, also die Software, die aus den Wägungen das Urteil bildet, ist nach Anlage 7 Nr. 3 selbst von der eichrechtlichen Anwendung ausgenommen. Geeicht sein muss die Waage, nicht der Rechner. So bleibt die vorhandene Waage nutzbar und die Dokumentation wandert in die Software.

Durchgerechnet: Reicht meine Waage für 500-g-Packungen?

Ob eine Waage geeignet ist, entscheidet nicht ihre Anzeige, sondern ihr Eichwert e. Für die Eignung gelten zwei Grenzen gleichzeitig, und es zählt die schärfere.

Nennfüllmenge
500 g
Waage
nichtselbsttätig, Klasse III
Eichwert
e = 1 g
  1. 01Schritt 1: Grenze aus der Anlage-7-Tabelle

    Anlage 7 nennt je Nennfüllmengen-Bereich und Bauart einen größten zulässigen Eichwert. 500 g fällt in das Band bis 1.750 g.

    größter Eichwert laut Tabelle = 2 g

    Erste Grenze: e ≤ 2 g

  2. 02Schritt 2: Grenze aus der Minusabweichung

    Zusätzlich darf der Eichwert höchstens ein Fünftel der Minusabweichung betragen. Für 500 g ist die Minusabweichung 15 g.

    15 g ÷ 5 = 3 g

    Zweite Grenze: e ≤ 3 g

  3. 03Schritt 3: Die schärfere Grenze gewinnt

    Beide Bedingungen müssen erfüllt sein, maßgeblich ist also die kleinere der beiden Zahlen.

    min(2 g; 3 g) = 2 g · vorhanden: e = 1 g

    1 g ≤ 2 g → die Waage ist geeignet

Was das Beispiel zeigt

Bei kleinen Nennfüllmengen kehrt sich das Verhältnis um: Für 250 g liegt die Tabellengrenze bei 1 g, die Fünftel-Regel bei 1,8 g — dort ist die Tabelle wieder das Nadelöhr. Es genügt deshalb nicht, eine der beiden Grenzen zu kennen. Und: Eine geeignete Waage ist nur dann eine zulässige Waage, wenn ihre Eichfrist nicht abgelaufen ist.

Passende Rechner

  • Toleranz-RechnerNennfüllmenge rein, Minusabweichung, TU1 und Verkehrsfähigkeitsgrenze raus.
  • ToleranztabelleDie vollständige gestaffelte Toleranztabelle als Referenz.

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Verfasst von Alexander Hinze, verantwortlich nach § 18 Abs. 2 MStV (Impressum).

Alle Zahlenwerte dieses Artikels stammen aus dem versionierten Regelsatz von Justage, geprüft gegen die Fertigpackungsverordnung i. d. F. vom 18.11.2020 (BGBl. I S. 2504), Anlagen 3, 4 und 7. Veröffentlicht am 15.07.2026, zuletzt geprüft am 17.08.2026.

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Richtwert nach FPackV, ohne Gewähr, ersetzt keine amtliche Prüfung.