Gib die Nennfüllmenge deiner Fertigpackung ein und erhalte die zulässige Minusabweichung (TU1) und die Verkehrsfähigkeitsgrenze nach FPackV § 9 Abs. 3 und 4 – sofort, ohne Anmeldung.
Toleranz für 250 g/ml
Minusabweichung (MA)
9g/ml
Zulässige Untergrenze TU1
241g/ml
Verkehrsfähigkeitswert (VFG)
18g/ml
Verkehrsfähigkeitsgrenze
232g/ml
Nennfüllmenge 250: Minusabweichung 9 (§ 9 Abs. 3), zulässige Untergrenze TU1 = 241. Verkehrsfähigkeitsgrenze 232 (§ 9 Abs. 4). Richtwert nach FPackV, ohne Gewähr, ersetzt keine amtliche Prüfung.
Richtwert nach FPackV, ohne Gewähr, ersetzt keine amtliche Prüfung.
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Die zulässige Minusabweichung ist gestaffelt nach Nennfüllmenge (§ 9 Abs. 3): teils als Prozentwert (auf 0,1 g/ml aufgerundet), teils als fester Wert. Die Verkehrsfähigkeitsgrenze (§ 9 Abs. 4) ist das doppelte Toleranzmaß und darf von keiner einzelnen Packung unterschritten werden. Die vollständige Staffelung findest du in der Toleranztabelle.
Häufige Fragen
Was ist die Minusabweichung (TU1)?
Die Minusabweichung nach FPackV § 9 Abs. 3 ist die zulässige Unterschreitung der Nennfüllmenge. TU1 = Nennfüllmenge minus Minusabweichung ist die untere Toleranzgrenze, die eine einzelne Packung im Rahmen der Stichprobe unterschreiten darf.
Was bedeutet die Verkehrsfähigkeitsgrenze?
Die Verkehrsfähigkeitsgrenze nach FPackV § 9 Abs. 4 ist die absolute Untergrenze: Keine Packung darf sie unterschreiten. Sie liegt beim doppelten Wert der zulässigen Minusabweichung unter der Nennfüllmenge und ist ein Ausschlusskriterium, unabhängig vom Mittelwert.
Was gilt bei handwerklich hergestellter Ware?
Für überwiegend handwerklich hergestellte oder natürlich gewachsene Erzeugnisse (FPackV § 10 Abs. 3) gilt das Dreifache der zulässigen Minusabweichung. Die Verkehrsfähigkeitsgrenze bleibt davon unberührt.