Grundlagen

Fertigpackungsverordnung: Grundlagen

Wer Ware mit aufgedruckter Füllmenge verkauft, fällt unter die FPackV. Das sind die Pflichten in einfachen Worten.

Sobald du ein Produkt mit einer aufgedruckten Nennfüllmenge in gleichen Packungen in Verkehr bringst, gilt für dich die Fertigpackungsverordnung (FPackV) in Verbindung mit dem Mess- und Eichgesetz (MessEG). Sie soll sicherstellen, dass in einer Packung wirklich das drin ist, was draufsteht. Für kleine Abfüller ist das keine bürokratische Randnotiz, sondern der Rahmen, in dem eine Eichamts-Kontrolle stattfindet.

Was ist eine Fertigpackung?

Eine Fertigpackung ist eine Verpackung, die in Abwesenheit des Käufers befüllt und verschlossen wird und deren Füllmenge ohne Öffnen nicht verändert werden kann. Der abgepackte Kaffee im Beutel, das Honigglas mit 500 g, die Bierflasche mit 0,5 l: alles Fertigpackungen. Entscheidend ist die aufgedruckte Nennfüllmenge, also die Menge, die der Betrieb als Sollwert deklariert.

Die Verordnung unterscheidet nach der Kennzeichnungsart: nach Gewicht (Gramm), nach Volumen (Milliliter oder Liter), nach Abtropfgewicht bei Ware in Aufgussflüssigkeit, nach Stückzahl sowie nach Länge und Fläche. Jede Art hat ihre eigene Prüflogik, die Grundidee bleibt aber gleich.

Die drei Kernpflichten

Erstens die Minusabweichung (§ 9 Abs. 3 FPackV): Jede einzelne Packung darf nur um einen gestaffelten Betrag unter der Nennfüllmenge liegen. Diese Untergrenze heißt TU1. Höchstens zwei von hundert Packungen dürfen sie unterschreiten.

Zweitens die Verkehrsfähigkeitsgrenze (§ 9 Abs. 4 FPackV): Sie liegt beim doppelten Betrag der Minusabweichung. Keine einzige Packung darf sie unterschreiten, sonst ist die Ware nicht verkehrsfähig.

Drittens die Mittelwertregel (§ 9 Abs. 1 FPackV): Über ein Los betrachtet darf der Mittelwert der Füllmengen die Nennfüllmenge nicht unterschreiten. Ein Los ist die Menge gleicher Fertigpackungen, die unter annähernd gleichen Bedingungen hergestellt wurde.

Was der Gesetzgeber kleinen Betrieben zugesteht

Die Anforderung ist erfüllbar, ohne teure Kontrollwaagen anzuschaffen. Der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW hält fest, dass für die betriebliche Selbstkontrolle eine geeichte Kontrollwaage und handgeführte Aufzeichnungen über die Stichprobenkontrollen ausreichen.

Genau diese handgeführten Aufzeichnungen sind der wunde Punkt: Sie müssen die Einzelwerte, den Mittelwert, die angewandte Toleranz und das Urteil nachvollziehbar festhalten. Wer das mit Zettel oder Excel macht, rechnet die gestaffelte Toleranz und den Stichprobenplan jedes Mal von Hand nach.

Für überwiegend handwerklich hergestellte oder natürlich gewachsene Ware gibt es eine wichtige Erleichterung: Hier gilt die dreifache Minusabweichung (§ 10 Abs. 3). Das betrifft einen großen Teil der Manufaktur-Zielgruppe.

Passende Rechner

  • Toleranz-RechnerNennfüllmenge rein, Minusabweichung, TU1 und Verkehrsfähigkeitsgrenze raus.
  • ToleranztabelleDie vollständige gestaffelte Toleranztabelle als Referenz.

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Richtwert nach FPackV, ohne Gewähr, ersetzt keine amtliche Prüfung.