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Sonderregel

Handgemacht: dreifache Toleranz

Der wirtschaftlich wichtigste Hebel für Manufakturen: die verdreifachte Minusabweichung. Aber nur, wenn die Voraussetzungen wirklich passen.

Wer von Hand abfüllt oder mit natürlich gewachsenen Lebensmitteln arbeitet, kann eine spürbare Erleichterung nutzen: § 10 Abs. 3 FPackV gewährt für die Minusabweichung das Dreifache der sonst gültigen Werte. Für Manufakturen ist das der wirtschaftlich wichtigste Hebel überhaupt, weil er den nötigen Sicherheitsabstand deutlich verkleinert.

Wann die Regel greift

Die dreifache Minusabweichung gilt für Fertigpackungen, die überwiegend von Hand hergestellt werden, oder die natürlich gewachsene Lebensmittel enthalten. Gemeint sind Ware und Prozesse, bei denen eine exakt gleichmäßige Füllmenge naturgemäß schwer zu halten ist.

Beispiele sind handbefüllte Honiggläser, handgeschöpfte Aufstriche, handverlesene Trockenfrüchte oder handverpackte Gewürzmischungen. Entscheidend ist, dass die handwerkliche Herstellung überwiegt, nicht nur ein Handgriff im ansonsten maschinellen Prozess.

Was sich konkret ändert

Nur die Minusabweichung aus § 9 Abs. 3 wird verdreifacht. Für 250 g wären das statt 9 g dann 27 g, TU1 rückt von 241 g auf 223 g. Der zulässige Spielraum nach unten verdreifacht sich also.

Wichtig: Die Verkehrsfähigkeitsgrenze nach § 9 Abs. 4 bleibt unverändert. Der absolute Boden verschiebt sich nicht. Auch die Mittelwertregel gilt weiter unverändert: Der Durchschnitt darf die Nennfüllmenge nicht unterschreiten.

Verantwortung bleibt beim Betrieb

Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, entscheidet nicht ein Schalter in einer Software, sondern die tatsächliche Herstellungsweise und im Zweifel die Eichbehörde. Wer den Handgemacht-Status zu Unrecht in Anspruch nimmt, riskiert bei der Kontrolle eine Beanstandung.

Deshalb: Den Schalter bewusst und begründbar setzen, die handwerkliche Herstellung dokumentieren und im Zweifel die zuständige Eichbehörde fragen. Der Toleranz-Rechner zeigt beide Fälle direkt nebeneinander, indem du den Handgemacht-Schalter umlegst und den Unterschied bei MA und TU1 siehst.

Toleranzband für 500 g (handgemacht, dreifache Minusabweichung): zulässig ab 470 g.Verkehrsfähigkeitsgrenze470 g · § 9 Abs. 4TU1455 g · § 10 Abs. 3Nennfüllmenge500 g · Sollwert
Mit dreifacher Minusabweichung liegt TU1 bei 455 g — unterhalb der Verkehrsfähigkeitsgrenze von 470 g. Damit gibt es hier keinen gelben Bereich: Alles unter 470 g ist rot, also nicht verkehrsfähig, und die tiefere TU1 verschafft keinen zusätzlichen Spielraum.

Durchgerechnet: 500 g handgeschöpfte Ware

Die dreifache Minusabweichung ist die wichtigste Erleichterung für Manufakturen — und sie führt zu einem Ergebnis, das viele überrascht.

Nennfüllmenge
500 g
Herstellung
überwiegend handwerklich
Rechtsgrundlage
§ 10 Abs. 3 FPackV
  1. 01Schritt 1: Grundwert der Minusabweichung

    Zunächst gilt derselbe Wert wie für maschinell abgefüllte Ware: 3 % von 500 g.

    MA (Grundwert) = 15,0 g → TU1 = 485 g

    Das ist die Grenze ohne die Sonderregel

  2. 02Schritt 2: Verdreifachung nach § 10 Abs. 3

    Für überwiegend handwerklich hergestellte oder natürlich gewachsene Ware wird die Minusabweichung verdreifacht.

    MA = 15,0 × 3 = 45,0 g → TU1 = 500 − 45 = 455 g

    TU1 sinkt von 485 g auf 455 g

  3. 03Schritt 3: Die Verkehrsfähigkeitsgrenze bleibt, wo sie war

    § 10 Abs. 3 verdreifacht ausschließlich die Minusabweichung nach § 9 Abs. 3. Die Verkehrsfähigkeitsgrenze aus § 9 Abs. 4 ist davon nicht berührt und bleibt bei 470 g.

    TU1 = 455 g · Verkehrsfähigkeitsgrenze = 470 g

    Die härtere Grenze liegt jetzt oberhalb von TU1

Was das Beispiel zeigt

Bei handgemachter Ware kann TU1 unter die Verkehrsfähigkeitsgrenze rutschen — hier 455 g gegenüber 470 g. Dann ist nicht mehr TU1 die bindende Grenze, sondern die Verkehrsfähigkeitsgrenze: Eine Packung mit 460 g liegt zwar über TU1, ist aber trotzdem nicht verkehrsfähig. Wer die Sonderregel nutzt, muss deshalb weiterhin gegen 470 g prüfen, nicht gegen 455 g.

Passende Rechner

  • Toleranz-RechnerNennfüllmenge rein, Minusabweichung, TU1 und Verkehrsfähigkeitsgrenze raus.
  • ToleranztabelleDie vollständige gestaffelte Toleranztabelle als Referenz.

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Verfasst von Alexander Hinze, verantwortlich nach § 18 Abs. 2 MStV (Impressum).

Alle Zahlenwerte dieses Artikels stammen aus dem versionierten Regelsatz von Justage, geprüft gegen die Fertigpackungsverordnung i. d. F. vom 18.11.2020 (BGBl. I S. 2504), Anlagen 3, 4 und 7. Veröffentlicht am 15.07.2026, zuletzt geprüft am 17.08.2026.

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